Heiner Ebert
Geprüfter Bilanzbuchhalter
Steuerfachgehilfe, Wirtschafts-Diplom Betriebswirt (VWA)



Von 1991 bis 1993 wurde ich zum Steuerfachgehilfen umgeschult und war bis 2007 in verschiedenen Steuerberatungskanzleien beschäftigt. Mein Aufgabenbereich umfasste dort die Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss- und Steuererklärungserstellung fast aller Gesellschaftsformen. Regelmäßige steuerliche Weiterbildungen legten die Grundlage für vorgenannte Tätigkeiten. Dazu zählte u.a. das nebenberufliche Studieren an der Verwaltungswirtschaftlichen Akademie von 1996 bis 1998 und der Abschluss mit dem Wirtschaftsdiplom als Betriebswirt (VWA). Seit März 2009 bin ich auch geprüfter Bilanzbuchhalter.

Seit Dezember 2007 bin ich als selbständiger Buchführungshelfer und Unternehmensberater tätig. Im Rahmen der Buchführungshilfe unterliege ich den folgenden Beschränkungen des §  6 Nr. 3 und 4 StBerG:

Erlaubt sind:
-  Schreib- und Rechenarbeiten,
-  Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind,
- Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungs-      anweisungen befugten Person,
- Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten wie z.B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.

b) Weiterführende Tätigkeiten sind nur Personen erlaubt, die eine bestimmte Qualifikation erlangt haben (§ 6 Nr. 4 StBerG).
Vorausgesetzt wird:
- eine bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige Vorbildung und danach mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden.

- Als gleichwertige Vorbildung gilt z.B. eine Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf, eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder als genossenschaftlicher Verbandsprüfer. Den geprüften Kaufmanns- und Fachgehilfen gleichgestellt sind auch Personen mit höherer Qualifikation, z.B. mit abgeschlossener Bilanzbuchhalter-Prüfung oder mit erfolgreich abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichem Studium.

Personen mit einer solchen Qualifikation dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:

(1) laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen),
d. h.:
- Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege; Führung eines Kassenbuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.)
- Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
- Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)
- technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = „Knopfdruckbilanz“)
- steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, z.B. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse

(2) laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen

Alle weiterführenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung/Bilanzierung dürfen nur von den Vertretern der steuerberatenden Berufe ausgeführt werden! (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer)


Quelle: IHK Ostbrandenburg



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