§ 6 Nr. 3 und 4 des StBerG
Das Steuerberatungsgesetz verbietet grundsätzlich
die unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen.
Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:
a) Gemäß § 6 Nr. 3 StBerG ist die “Durchführung
mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die
für die Besteuerung von Bedeutung sind”, jedermann erlaubt.Solche
erlaubnisfreien Arbeiten sind dann gegeben, wenn Buchungen, Grundaufzeichnungen,
Übersichten oder Abschlüsse ausschließlich aufgrund vorkontierter Belege
und/oder anderer verbindlicher Weisungen des Auftraggebers ohne jede Abänderung
vorgenommen bzw. erstellt werden oder Grundaufzeichnungen rein mechanisch
ausgewertet werden. Die Tätigkeit ist somit auf manuell oder maschinell durchführbare
Schreib- und Rechenarbeiten beschränkt; nicht erlaubt ist das Kontieren von
Belegen.
b) Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG dürfen Personen,
die die Abschlußprüfung in einem kaufmännischen oder steuer- und
wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf bestanden haben, darüber hinaus:
Dazu zählt z.B. die Feststellung des Bruttolohns
und des Lohnzahlungszeitraums, die Ermittlung des Lohnsteuerbetrags, die
Eintragung des Arbeitslohns und der Lohnsteuer im Lohnkonto und die Ausfertigung
der Lohnsteueranmeldung.
Diese Befugnis zur laufenden Buchführung
berechtigt aber nicht zu weiterer geschäftsmäßiger Hilfeleistung in
Steuersachen, wie z.B.